Bitteschön:
ZitatNach der VkBl-Verlautbarung Nr 129 vom 27. 5. 1986 (VkBl S 306) ist die BG für
Folien auf Scheiben ab 1. 10. 1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fz nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andereWeise aufgebracht, so erlischt nach § 19Abs 2 die BE des Fz, es sei denn, für die Folie ist eine BG nach § 22a Abs 1 Nr 3 erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt u die hinsichtlich
ihrerWirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.
Nicht betroffen von dieser VkBl-Verlautbarung sind kleinere Aufkleber (zB Plaketten, Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner als 0,1 m2 ist.
ZitatAufkleben von Buchstaben auf die Windschutzscheibe.
AG Heidelberg, Urt vom 9. 2. 1981, 15 OWi 2780/80, DAR 7/81: Die nach Art einer Abziehklebefolie an der oberen Kante der Windschutzscheibe, angebrachte Aufschrift aus mindestens 10 cm hohen schwarzen Buchstaben bringt die BE des Kfz zum Erlöschen.
Ich hoffe diegenannte Bauartgenehmigungspflicht und damit verbundene deutlich lesbare Kennzeichnung ist klar zum Ausdruck gekommen.
Alle nicht gekennzeichneten Folien sind unzulässig.Es sei denn, sie sind kleiner als 0,1m², denn dann gelten sie als Aufkleber.
Es dürfen maximal 25% der Fläche beklebt sein. Jeder einzelne Aufkleber darf nicht größer als 0,1m² sein. Die Sicht darf nicht eingeschränkt sein.
Zitat"Gemäß Verkehrsblattverlautbarung 1986 dürfen Sonnenblendstreifen verwendet werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
I) Die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber darf 0,1 qm nicht überschreiten
II) Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche beklebt sein.
III) Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben.
IV) Die nach § 35b Absatz 2 Satz 1 geforderte freie Sicht muß gewährleistet sein."
ZitatDie Summe aller Aufkleber auf einer Scheibe darf mximal 0,1 m² betragen. Zm Bleistift: Scheibenbreite 1m x 10 cm Aufkleberhöhe = 0,1 m², Scheibenbreite 1,1m x 9 cm Aufkleberhöhe = ~0,1 m², Scheibenbreite 1,25m x 8cm Aufkleberhöhe = 0,1 m² und so weiter. Die 10% kommen von der Vorschrift, dass nicht mehr als 10% der Gesamtscheibenfläche beklebt werden darf.