Mischbereifung mit Achsweise unterschiedliche Reifenhersteller/Profil

  • Reifenbindung gibt es heutzutage nur noch auf Hochkarätern wie z.B. die M-Modelle oder einem "SLS" vielleicht... ;)


    Wie schon geschrubbt darf man auf allen 4 Positionen verschiedene Hersteller fahren - empfehlenswert ist aber, zumindest achsweise gleichen Hersteller UND Profil zu haben :lehrer:


    Das diese Frage aber auch immer wieder aufgetaucht wird - schon zu lange der Bart ist... :schnarch:

    Do'nt feed the (Foren-) Trolls :w0019:




    Äpplerhaltige Grüße aus Ffm-Sachsenhausen
    Stefan

  • War heute bei der Dekra, die sagen das man ruhig an anderen Hersteller/Profil fahren darf. AUSSER es steht ausdrücklich in den Papieren das man es nicht darf!! Und bei einer einzelabnahme wie es bei mir der Fall war am E34 geht es nicht.

    BMW Club FREUNDE VOGELSBERGKREIS e.V.


    "Bist ungeschickt, hast linke Hände? Läufst gegen Türen und auch Wände? Kannst nicht schrauben und nicht lenken? Hast auch Probleme mit dem Denken? Kriegst nicht mal deine Schuhe zu? Du bist ein Mann für ATU!"

  • Haben wir wieder was gelernt =).
    Bin auch etwas länger mit vorne Sommerreifen (Alu) und hinten Winterreifen (Stahl) und es hat sich keiner beschwert sah aber übelst beschissen aus.
    Aber das Glück innerhalb eines Monats 2 Platten zu fahren muss man auch erst einmal haben.

  • Schau einfach in den § 36 (2a) StVZO, dort ist alles vermerkt:


    Zitat

    (2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).