Fahrzeuge mit Typgenehmigung ab 1. Oktober 1998
Wenn zur Erfüllung des gesetzlich geforderten Schutzes beim Frontaufprall der Beifahrer-Airbag notwendig ist, ist der Ausbau oder die permanente bzw. reversible Deaktivierung nicht zulässig.
Erlaubt sind jedoch Lösungen, bei denen
eine Deaktivierung mit Hilfe einer intelligenten Sitzplatzbelegungserkennung erfolgt, oder
bei Transport eines Kindersitzes auf dem Beifahrersitz der Beifahrer-Airbag mit Hilfe eines Schüsselschalters manuell abgeschaltet wird.
Ein Abschalten des Beifahrer-Airbags ist jedoch nicht zulässig, wenn hierdurch der Insassenschutz für den Erwachsenen unter das gesetzlich vorgeschriebene Niveau sinkt und ein Erwachsener auf dem Beifahrersitz transportiert wird. Die Verantwortung für die richtige Schalterstellung liegt beim Fahrzeugführer.