Hallo,
vielleicht hilft Dir das weiter:
Wenn der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Verwaltungsbezirk
verlegt wird, musste dort ursprünglich in jedem Fall ein neues
Kennzeichen beantragt werden (Umkennzeichnungspflicht). Seit September
2008 können die Bundesländer
entscheiden, ob bei einem Wechsel in einen anderen Zulassungsbezirk
innerhalb des eigenen Landes neue Kennzeichen zugeteilt werden müssen
oder nicht. Die alten Kennzeichen können bei Umzügen innerhalb des
Bundeslandes seit 1. November 2009 in Hessen,[3] seit 1. Februar 2010 in Schleswig-Holstein,[4] seit 12. April 2010 in Brandenburg,[5] seit 1. September 2010 in Sachsen,[6] seit 1. März 2011 in Thüringen[7] und seit 1. Juli 2012 in Nordrhein-Westfalen[8] behalten werden. In Bayern wurde seit 2009 eine Ausnahmegenehmigung des Ministeriums
zur Kennzeichenmitnahme für Verwaltungsbezirke, die zugleich von einer
Zulassungsstelle in der kreisfreien Stadt und der Zulassungsstelle im
Landkreis ausgegeben wurden, nach einem Versuch seit Dezember 2008
zwischen der Stadt Bayreuth und dem Landkreis Bayreuth, erteilt. Seit Juli 2009 wurde diese Möglichkeit schrittweise von weiteren Zulassungsstellen ermöglicht.[9] Ab Januar 2015 wird die Umkennzeichnungspflicht bundesweit entfallen.[ Bei Zulassung eines anderen Fahrzeuges auf den gleichen Fahrzeughalter kann das alte Kennzeichen auf Antrag behalten werden.