hallo,
mit der beweislast im ersten halben jahr beim verkäufer ist richtig....du mußt dem verkäufer die möglichkeit der schadensbehebung geben, bevor du es durch einen dritten machen läßt und die kosten vom verkäufer zurückfordern mußt.....also dem verkäufer schriflich unter fristsetzung (3-4 wochen) auf den fehler hinweisen u um umgehende schadenregulierung bitten...in dem schreiben am besten auf weitere einschaltung eines rechtsbeistandes hinweisen und darauf hinweisen, daß aufgrund der unstrittigen rechtslage das ja sicherlich nicht notwendig sein wird
gruss uwe