Ja, das weiß ich auch nicht.
Kann man sich das schriftlich vom Tüv Menschen geben lassen?
Macht der bestimmt nicht...
Naja, wenn man gut argumentieren kann, wird das bei den netten Grünen wohl helfen!
Ja, das weiß ich auch nicht.
Kann man sich das schriftlich vom Tüv Menschen geben lassen?
Macht der bestimmt nicht...
Naja, wenn man gut argumentieren kann, wird das bei den netten Grünen wohl helfen!
@ froop wenn ich mir nen meilentacho einbaue und in den bemerkungen eintragen lasse dass es mal ein us fahrzeug war dann wird das mit der sondergenehmigung gehn
So ein Aufwand wegen glimmender Blinker...Naja, wer's braucht.
Nur weil dir das ein Hinterhofprüfer einträgt ists noch nicht rechtens.
So ein US Standlicht ist im Grunde nur erlaubt, wenns original verbaut war.
Standlichter/Begrenzungsleuchten nach vorne müssen weiß sein. Ist in der stvzo so vorgeschrieben, von daher kriegst du das zwar mit Glück eingetragen, es ist aber immernoch nicht erlaubt. Wenn du also damit rumfahren willst, dann spar dir das Geld fürs eintragen und zahle eventuell anfallendes Bußgeld. In der Probezeit würd ich so aber nicht rumfahren, wenn einer wirklich schlechte Laune hat, dann sagt er du fährst ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis. Da du an der Beleuchtungsanlage rumgefummelt hast ist diese ja erlischt. -> 3 Punkte -> Nachschulung
Das schlimmste was passieren kann ist, das du nen kleines Kind anfährst welches dachte du blinkst und deswegen vor dir über die Straße geht. Bei anderen Autos idr nicht schlimm, da der Blinker alleine kein Grund zur Unvorsicht ist. Ein Kind wirst du aber nicht Haftbar kriegen und du bleibst auf deinem Schaden sitzen. Obs dich seelisch kratzen würde weiß ich nicht, von daher machs mit dir aus
Radfahrer und Fußgänger könnten ähnlich problematisch sein, weiß ich aber nicht genau. Deine Versicherung wird aber mit Sicherheit versuchen Kaskoschäden abzuwenden. Bei manchen Versicherungen muss man solche Änderungen auch angeben.Obs das Wert ist? Wozu braucht man eigentlich weiße Blinker, wenn sie eh die ganze Zeit orange leuchten?
Servus,
des geschriebene und von mir in rot hervorgehobene halte ich für sehr weit hergeholt, denn BMW hat seit Ende der 90er Jahre die Blinker als Notfunktion für ein defektes Standlicht/Abblendlicht programmiert (lies mal Dein Handbuch, oder drehe mal eine Standlichtbirne aus Deinen Scheinwerfer aus und warte ein paar sek. auf des was dann passiert)des gleiche gilt für ein ausfallendes Rücklicht, dort wird dann des Bremslicht als ersatz auf 5W gedimmt und mir fährt auch keiner drauf weil er denkt ich bremse!
Gruss Straubinger
Bitte geh an dein Auto und schraub das Standlicht raus.
Was leuchtet wenn Abblendlicht an ist? Gar nichts
Der Blinker leuchtet nur wenn Standlicht/Parklicht eingeschaltet ist und mit Standlicht sollte man ja eigentlich nicht rumfahren. Am Tage sind die Birnen so dunkel, die sieht man eh nicht. Bei schlechter Sicht das gleiche und im dunkeln reicht die Ausleuchtung nicht. Bei nem defekten Abblendlicht leuchtet der Blinker übrigens nicht. Wie auch, solange Abblendlicht an ist leuchtet er ja nicht.
Wie dir einer rauffahren kann wenn er denkt das du bremst ist mir aber ein Rätsel, normal sollte er doch auch bremsen
Wenn du normales Licht anhast dann denkt ja auch niemand du bremst und die wenigsten Leute kennen die Rückleuchten aller Modelle auswendig. Da wird halt einfach nur geschaut welches Licht hinzu kommt und wenns hell ist, dann ists wohl meistens die Bremse
Man denkt bei so einem unsymetrischen Licht vllt noch an einen defekt oder die NSL.
Ob das Szenario nun real ist oder nicht sei mal dahingestellt, aber ich hab schon öfter bei leuten mit leuchtenden Blinkern gedacht die biegen gleich ab. Vorallem im Kreisverkehr wo man nur eine Seite vom Fahrzeug sieht sehr tückisch. Meistens nehm ich denen dann bewusst die Vorfahrt, dass sie bremsen müssen
... es steht irgendwas geschrieben das man sechs Standlichtquellen haben darf am Auto...
Ich muss Dich leider enttäuschen, aber laut StVZO sind nur 2, max. 4 Begrenzungsleuchten in Deutschland erlaubt.
Ich hab hier mal den neuen Gesetzestext vom 01.04.2011
ZitatAlles anzeigen(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
(1a) Kraftwagen dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.
(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.
(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(4) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern opitische Warnzeichen abgegeben werden.
(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.
(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.
(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißemn, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.
(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.
(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.
(7) Kraftwagen, deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2 festgesetzte Höchstgrenze überschreitet, müssen außer mit den im Abs. 3 angeführten Begrenzungsleuchten auf beiden Seiten vorne mit je einer weiteren Begrenzungsleuchte und hinten auf beiden Seiten mit mindestens je zwei Schlußleuchten (Abs. 4) ausgerüstet sein; die weiteren Begrenzungsleuchten und je eine Schlußleuchte auf jeder Seite müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen müssen auch bei stillstehendem Motor wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise nur gleichstarkes Licht aus- oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen sowie Fahrzeugen, die nicht länger als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges einschaltbar sein (Parklichtschaltung). Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen. Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.
(9) Die in den Abs. 1 bis 7, § 18 und § 19 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; dies gilt jedoch nicht für
a) Scheinwerfer mit Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken,
b) die im § 99 Abs. 2 angeführten Ersatzvorrichtungen und
c) Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges an diesem angebracht werden können, wenn sie auf einem abnehmbaren starren Leuchtenträger angebracht sind.
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Kommentar zu § 14 KFG
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Gruss Straubinger
.at gilt das bei uns in Deutschland überhaupt? und 1.4. ist sicher kein Aprilscherz?
@ Straubinger:
Kommt der Threadstarter etwa aus Österreich?
Ich hatte wohl etwas zu spät gesehen das die Seite von unseren Nachbarn ist - sorry.
Aber ich denke es dauert ned lang (denken wir mal an des TFL)und des kommt bei uns auch.
Gruss Straubinger