Du hast jetzt nach dem §437 BGB drei Möglichkeiten... 1. Nacherfüllung, 2. Rücktritt oder Minderung des Preises und 3. Schadensersatz....
Am Sinnvollsten wäre natürlich die Nacherfüllung. Da hast du bis zu 2 Jahre Zeit nach "entdecken" des Mangels, es bei der Werkstatt anzugeben.
Nach §439 (1) BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. In Verbindung mit §439 (2) BGB: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Angaben ohne Kanone