was beim Autoverkauf so alles pasieren kann....

  • Du brauchst nicht sofort wütend zu werden. :thumbup:


    Ich wollte damit sagen das beide dafür nichts können. Es ist die Schuld von der Zulassungsstelle.
    Auto ist verkauft, Vertrag unterschrieben. Ich glaube nicht das der Käufer in diesem Fall das Recht hat sein Geld zurück zu verlangen. Weil der Verkäufer wie gesagt keine Schuld dran hat.
    Beide haben halt pech gehabt.
    Natürlich weiß ich jetzt nicht wie das wirklich ist. Am besten bei so einem Fall zum Anwalt gehen.

    Klang so, als hättest Du in meinem Text irgendwo gelesen das ich dem Verkäufer die Schuld gebe... :whistling:

    Schöne Grüße Dami!


    Biete Codierungen, Fehler auslesen und löschen an! Landkreis CHAM :whistling:


  • So sehe ich das auch...

    Schöne Grüße Dami!


    Biete Codierungen, Fehler auslesen und löschen an! Landkreis CHAM :whistling:


  • So sehe ich das auch...


    So ist das auch, deswegen ist mein brief auch in meinem banksafe, weil der wagen ist auf meinen alten angemeldet und wer weiß ob man sich mal derbe streitet und man weiß wozu der mensch in der wut in der lage ist!!


    Übrigens, um einen wagen umzumelden auff meinen namen wollen die heutzutage nichtmal mehr nen kaufvertrag oder ne vollmacht sehen ;)


    das heißt der kann sich morgen sogar nen wunschkennzeichen holen und mit dem wagen losfahren xD


    Oh man ich liebe das deutsche system ^^

  • Oha, ich merk schon, das n komplizierter Fall. Ich hatte schon so ne Ahnung...


    Evtl sollte man einfach auf Zeit spielen und hoffen, dass das Amt den Typen ausfindig macht. Ich kann ehrlich gesagt auch nicht verstehen, dass der Käufer so den Affen macht, wo doch anzunehmen ist, das der verzögerte Umsatz mit diesem Auto ihn nicht gleich ruinieren wird. Wir reden ja hier nicht über ein 50.000 Euro teuren Wagen, sprich wo eine hohe Liquidität bei dem Geschäft im Spiel ist.


    Auf jeden Fall danke für Eure rege Beteiligung!

  • Wie oben erwähnt einfach mal nachschauen was das BGB in solche fällen vorsieht. Villt. auch einfach nochmal mit dem Käufer reden und beschwichtigen. Deine Bekannte kann ja in dem Fall nichts dafür. Da braucht der nette herr nicht gleich agressiv werden. Aber selber immer höflich bleiben, aber ich gehe davon aus dass wir alle und deine Bekannte das sind :)


    Auf jeden Fall aber auch der Behörde druck amchen und das ruhig auch schriftlich mit Fristsetzung. Dann hast du bei Problemen was vorzuweisen. Bei telefonaten unbedingt Notizen machen und den namen des Gegenüber aufschreiben.

  • Und wie siehts aus mit dem 14 Tägigen Wiederrufsrecht? Wenn der Käufer davon Gebrauch macht, steht der Verkäufer als der Dumme da .... Oder seh ich das falsch?

  • Also rein vom Gefühl her würde ich auch sagen, dass der Händler auf jeden Fall das Recht hat sein Geld wieder zu bekommen, deine Bekannte hat ja eigentlich ihren "Part" nicht erfüllt, ob sie was dafür kann oder nicht..


    Der Händler hat ja für die Karre bezahlt, und letzten Endes hat er jetzt eigentlich ne Hupe aufm Hof stehen, die ihm nicht gehört, für die er aber bezahlt hat..


    Aber eigentlich muss doch nach zu vollziehen sein, wo der kerl wohnt, der jetzt die papiere hat, da muss sich das amt doch schnellstens drumm kümmern!

  • Das ist echt ein interessanter Fall.


    1.Das Auto gehört schonmal dem Händler das ist klar. Denn, es erfolgte die Übergabe und Übereignung und das Fahrzeug ist in seiner Gewalt(auf seinem Hof). §929 BGB


    2.Die Verkäuferin kann den KV nicht erfüllen, da sie ja die Papiere nicht aushändigen kann. Aber sie ist nicht Schuld, dass sie die Papiere nicht hat. Jetzt ist halt die Frage und die hat der TE ja gestellt ob der Händler SchE verlangen kann von der armen Frau. Sozusagen SchE wegen nicht oder nicht pflichtgemäßer Erfüllung bzw. Teilerfüllung.


    Paragraf §275 BGB "Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner(Verkäuferin) oder für jedermann unmöglich geworden ist." ist ja unmöglich
    interessant auch §280 I Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch enstandenen Schadens verlangen. ² Dies gilt nicht wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat." sie kann ja nichts dafür
    §286 IV "Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.hat sie ja nicht zu vertreten


    So, das war jetzt ein bisschen Hobby Juristerei(ich hatte das im Studium und mit 1,3 die Prfg. geschrieben) um mal die Dame etwas zu beruhigen.
    Allerdings keine Gewähr und ihr wisst ja, wäre das Recht so einfach dann gäbe es keine Winkeladvokaten und Rechtsverdreher und wer jetzt nun dann im Endeffekt wie entschädigt wird kann ich auch nicht beantworten.


  • Guten Morgen Roughy,


    danke für Deine Einschätzung.


    Ich werd Euch allen berichten wie es sich weiter entwickelt. Bin selbst mal gespannt!