Normalerweise gilt nur das Vertragliche Kündigungsrecht aus dem vertrag, also 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit.
Das stimmt so nicht ganz, in der KFZ Versicherung gilt generell eine einmonatige Kündigungsfrist, weswegen auch der 30.11. eines jeden Jahres als Stichtag für den Kündigungseingang beim Versicherer ist, sofern Versicherungsablauf 31.12. ist.
Die 3 Monatige Kündigungsfrist gilt für allgemeine Sachversicherungen.
Generell ist die Versicherungsperiode bei Versicherern der 01.01. -31.12. .. Es gibt vereinzelt jedoch auch Versicherer, die auch unterjährige Zyklen haben.. Dies entnimmt man am besten seinem Versicherungsschein.
Die meisten verfolgen jedoch 01.01.-31.12.. Auch wenn unterjähriger Versicherungsbeginn ist, ist dann eine Kündigung zum Jahresende möglich, jedoch schrint der TE bei den Ausnahmen versichert zu sein. Einzige Möglichkeit ist, wie bereits benannt die Anhebung der Versicherungsbeiträge, welche zu einem Sonderkündigungsrecht führt unter einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist.