ZitatOriginal von sichone4
vielleicht auf diesem weg noch eine frage zur gewährleistung+1jahr garantie des händlers. angenommen es ist doch die zylinderkopfdichtung und mir geht der motor kaputt. das kann ich ja dann als verschwiegenen mangel ansehen weil der händler muss es ja bemerkt bzw. gewusst haben, da der qualm ja direkt nach dem kauf des wagen schon auftrat und meiner meinung dann ja auch 100%tig schon vorher zu sehen war.
Eine Umkehr dieses Grundsatzes zur Beweislast ergibt sich zum Teil ausdrücklich aus dem Gesetz.
So besagt § 476 BGB, dass bei Schäden, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an einer Sache zeigen, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war. Gäbe es diese Norm nicht, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, da er sich auf diese Tatsache als Anspruchsvoraussetzung beruft.