Hast du deine Quelle 3 eig auch mal gelesen?
ZitatKauf von Privat
Der bekannte Zusatz in Kaufverträgen ?Das Fahrzeug wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung? gilt nach der neuen Gesetzeslage nur noch für Privatleute untereinander und beim Handel unter Gewerbetreibenden. Diese Freizeichnungsklauseln sind unter Privatleuten wirksam und befreien den Verkäufer in der Regel von der Haftung für Mängel. Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist.
Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fehler kennt oder mit dem Vorhandensein eines Fehlers rechnet und wenn er davon ausgeht, dass der Käufer bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag nicht abschließen würde. In der Praxis betrifft dies häufig das Verschweigen von Unfallschäden. Der Verkäufer hat die Pflicht, wesentliche Mängel, wie Unfallschäden, unaufgefordert zu offenbaren.
"Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss" (was er wohl nicht enthielt) "haftet der Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist."
Unfallfreiheit wird wie gesagt als beschaffenheitsvereinbarung, wenn nicht sogar als beschaffenheitsgarantie angesehen und kann nicht durch einen haftungsausschluss eingeschränkt werden.. hab ich bereits paar posts vorher belegt...