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Vielleicht solltest Dich erstmal richtig informieren, bevor Du andere als Halbwissens bezeichnest.
Der Straftatbestand "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", müsste 142 StGB sein, setzt einen Mindestfremdschaden voraus. Das gibts in vielen anderen Tatbeständen auch.
Ist dieser nicht erfüllt, kann der Versicherungsheini fordern was er will, aber die Polizei wird und kann da dann keine Unfallflucht aufnehmen.
Ich weiß nicht, woher Du Dein Wissen nimmst. Aber es is definitiv a Schmarrn.
Für ne Sachbeschädigung braucht's übrigens Vorsatz. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibts nicht, Mr. "gefährlich. Halbwissen"
Ich bin kein Jurist. Wenn du deine Tür an mein Auto haust, beschädigst du meine Sache-also eine Sachbeschädigung. Wie das juristisch formuliert wird, ist mir zunächst egal...vllt Unfall ? Also Unfallflucht.
Mindestfremdschaden ist auch so eine Sache. Wie soll ein Laie das beurteilen können ? Ist der Schaden sehr gering, wird wohl das Verfahren eingestellt, entbindet dich aber nicht vom Tatvorwurf der unerlaubten Entfernung vom Unfallort.
Bezüglich Unfallflucht hier eine Quelle:
