Es gibt da einige kleinigkeiten zu beachten
Es gibt aber eine Ausnahme:
Und zwar dann, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und der Geschädigte nachweisen kann, dass er bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Wartung und Reparatur war. Dann ist der Verweis auf eine freie Werkstatt laut der Richter unzumutbar.
Etwas anderes gilt bei einem über neun Jahre alten Auto. Hier ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt auch dann nicht unzumutbar für den Geschädigten, wenn er bisher immer in einer markengebundenen Werkstatt war.