Beiträge von tl-donner

    Komme derzeit leider nicht zum auslesen, daher das rätseln ;)
    Dachte nur, Matte kanns nicht sein, da die erkennt, ob jemand neben mir sitzt und nur dann die Airbaglampe angehen lässt.
    Über die SuFu hab ich das bisher so rausgelesen, dass bei defekter Matte die Leuchte immer an ist :?:

    Hast Dein Goldstück beim Andrä gekauft, gelle?
    Schön geschriebene Story und gelungene Bilder :thumbup:


    Vielleicht fährt man sich ja mal über den Weg, würde gern die Bernstein-Edition live sehen (arbeite draußen in Kleinolbersdorf und düse 2x täglich über´n Südring...)


    VG André

    Ich missbrauche mal diesen Thread, will nicht unbedingt den 973. zu diesem Thema aufmachen :whistling:
    Hab mir um ein Haar so nen Stecker in der Bucht geschossen, mit dem eine defekte Sitzbelegungsmatte "reparieren" kann, bin aber zum Glück überboten worden und hab nochmal nachgedacht:
    Meine Airbag-Lampe leuchtet nur, wenn der Beifahrersitz auch belegt ist, dies wiederum schließt ja eine defekte Matte eigentlich aus. Ich würde demzufolge eher Richtung Gurtstaffer tendieren. Geht Ihr da soweit mit?
    Kann z.Zt. aus beruflichen Gründen nicht zum Fehler auslesen (keine Zeit :wacko: ). Und will auch nicht sinnlos 10 EUR in so ´nen Stecker investieren...
    Mit defektem Gurtstraffer würde ich die nächsten Wochen riskieren zu fahren, einen nicht auslösenden BF-Airbag fände ich hingegen nicht so toll, wenn ich jemanden mit im Auto hab...


    Need some input...

    Zur Rechtslage siehe §53 Abs.4 der STVZO:


    Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.


    Damit ist alles gesagt. Wer die Konzequenzen trägt, kann sich aber natürlich darüber hinwegsetzen.


    Einige schwarz-rote RüLi´s haben definitiv keine integrierten Reflektoren, habe auch schon welche da gehabt und sie deswegen nicht montiert :!:

    na, nun will ich mal auch noch...


    Hab jetzt 65.000 problemlose km auf Gas hinter mir, würde jederzeit wieder umrüsten.
    Das man im Netz tendenziell viele Negativberichte zu lesen bekommt, stimmt schon. Schreiben doch meist diejenigen in den betreffenden Foren, die Hilfe bei Ihren Problemen suchen...
    Abertausende Gaser spulen lieber Ihre problemlosen Kilometer runter, statt vorm Rechner zu sitzen 8o