Moin,
Ich mische mal mit und streue mal mein "Halbwissen" in die Runde...
Erstens, die Polizei kann nicht stilllegen! Die Polizei ist lediglich dazu bemächtigt, Fahrzeuge, welche den Voraussetzungen des StVG und untergeordnet der StVZO nicht entsprechen, zum Erstellen eines technischen Gutachtens sicherzustellen oder bei Einspruch des Betroffenen zu beschlagnahmen.
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum der Autoszene. Stilllegungen erfolgen vom KBA!
In Deinen Fall wird die Betriebserlaubnis durch die Pol-Beamten in Frage gestellt.
Eine Sicherstellung/Beschlagnahme ist immer dann zweckmäßig und verhältnismäßig, wenn eine Beweissicherung vor Ort schwierig oder nicht durchführbar ist sowie eine Verdunklung der Tat bestünde.
Ich würde mich mal dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedienen und dem von Dir geschilderten Sachverhalt subsumieren:
Der GdV gliedert sich in 4 bzw 5 zwingenden Voraussetzungen staatlichen Handelns:
1.) Möglichkeit:
Hat die Polizei die Möglichkeit, das Fz zum Erstellen eines technischen Gutachtens sicherzustellen? Antwort: Ja!
2.) Geeignetheit:
Ist das Sicherstellen, also auch die direkte Wegnahme des Fz dazu geeignet, beweissicher zu handeln? Antwort: Ja!
3.) Angemessenheit:
Ist die Sicherstellung das !!MILDESTE MITTEL!! zur beweissicheren Durchführung der Maßnahme und gemessen an den Umständen für den Betroffenen verhältnismäßig? Antwort: Nein!
Die Pol-Beamten hätten ganz einfach ausreichend Bilder machen können, welche darlegen, dass hier eine Tönung der Streuscheibe vorliegt, wobei die Zulässigkeit vor Ort nicht nachgewiesen werden konnte.
4.) Erforderlichkeit muss nicht mehr geprüft werden!
Die Polizei hätte dann eine kurze verkehrsrechtliche Gefahrenprognose aufstellen müssen (ist es neblig, kommt ein Wetter in den nächsten Stunden, welches ein Einschalten unverzichtbar macht?)
Ist dem nicht so, hätte ein Ausstellen eines Mängelberichts und Hinweis auf Fahrzieleinschränkung vollkommen das Ziel erfüllt und das mildeste Mittel zur beweissicheren Dokumentation gewesen!
Maßnahmen, die gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, sind rechtswidrig!
Nach schneller Prüfung der mir hierbei vorliegenden wenigen Anhaltspunkte sage ich Dir, dass die Maßnahme unverhältnismäßig und somit auch rechtswidrig war!
Wo steht der Bock jetzt?
Gab's einen Durchschlag nach Abschluss der Maßnahme?
Gruß