Von BMW enttäuscht und Panik!

  • Moin,


    wie hier schon von paar Leute gesagt geh zum spezialisierten Anwalt und lass Dir von dem ein Entsprechendes Schreiben aufsetzen. Sowas wirkt so gut wie immer Wunder.


    Viel Glück und Erfolg


    Das ist der richtige Rat! So ein Anwalt heisst - Fachanwalt für Verkehrsrecht. Es liegt natürlich an deinem Schreiben und jemand hat schon gut gesagt dass du die 50EUR auf keinen Fall annehmen solltest, denn dadurch würdest du verlieren. Lehne alles ab und fordere von denen die volle Reparatur oder Fahrzeugaustausch. Bis dahin solltest du deinen Termin beim Fachanwalt haben und ein Schreiben von ihm, welches bei denen richtig Dampf machen wird.

  • Ich frage mich nur gerade wie man die 2 Tages Frist von dem Händler einhalten soll, meistens muss man doch schriftlich antworten und Postlaufzeit sind doch schon 2 bis 3 Tage. So eine Frist spricht auch nicht gerade für die Seriösität dieses Händlers. Halte uns bitte auf dem Laufenden, spannende Geschichte :)

  • Hei !


    Den Brief an BMW kannst Du vergessen, das bringt gar nichts.
    Das Autohaus ist Vertragspartner !


    Setze eine Frist bis wann die Mängel abgestellt sein müssen (2 Wochen)
    Schreibe rein dass Du danach alle Reparaturversuche ablehnst und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bestehst.
    Das bedeutet Du gibst das Auto zurück und musst die bisherige Nutzung bezahlen.
    Das bedeutet aber auch dass der Wagen vorher zum Verkäufer gebracht werden muss, damit dort die Mängel abgestellt werden können.
    Das hat nichts mit der CarGarantie zu tun, das ist nur eine Reparaturkostenversicherung.


    Alternativ, falls Du den Wagen behalten möchtest:
    Kannst Du nach Fristablauf das Fahrzeug woanders reparieren lassen (gegen Vorkasse) und das Geld vom Verkäufer zurückfordern.
    Dann entsprechend den Text ändern.


    Aus meiner Sicht hast du schon viel zu lange gewartet, aber vielleicht klappt es ja noch, wenn Du das Fahrzeug noch nicht länger als 6 Monate besitzt sollte das gehen.


    Schreib den Brief noch heute !

  • Rene hat schon Recht.


    Also erstmal müssen wir aufpassen, dass wir hier nicht in die unerlaubte Rechtsberatung rutschen. Daher immer alles unverbindlich !!


    Sechs Monate Gewährleistung gehen zu Deinen Gunsten. Die festgestellten Mängel sind dem Vertragspartner anzuzeigen, mit der Bitte, innhalb einer angemessenen Frist (10 Tage) einen Termin zu Nachbesserung zu benennen, da Du ausdrücklich die gesetzliche Gewährleistung aufrufst (nicht mit Garantie verwechseln, das ist was anderes). Gleich mit dem Hinweis, dass nach Fristablauf unaufgefordert eine andere Vertragswerkstatt damit beauftragt wird. Hier gehst Du in Vorkasse, absolut richtig, und treibst es bei dem Vertragspartner bei (per Anwalt, wenns sein muß).


    Das ist der Weg. Das und NICHTS anderes. Weder Panik noch 'Enttäuschung haben da was verloren, das mußt Du pragmatisch sehen. Der Händler tut`s jedenfalls.


    In meinem Fall ging es um einen Astra OPC II mit 12 Monate Car Garantie. Da der Händler aber hunderte km weit weg war, habe ich nach einem Laderschaden aber nicht die Gewährleistung aufgerufen, sondern die Car Garantie, da das Auto noch keine 50.000km auf der Uhr hatte. Mit der CC konnte ich hier zum Opelhaus. Der Lader war auch versichert. Problem nur: Der Händler hatte mir zwar die Garantie berechnet, sich das Geld aber in die Tasch`gesteckt und den Beitrag bei der CC nicht bezahlt. Ergo: Kein Versicherungsschutz. Lol!


    OK, ich habe die Kohle vorgestreckt und meinen Winkeladvokaten in die Bahn geschickt. Kaum zu glauben, aber das Ding wurde tatsächlich vor Gericht ausgefochten. Ich habe Recht bekommen, der Händler mußte zahlen. Tat er aber nicht. Irgendwann ging sein Autohaus in die Asche, er hob die Finger und ward nicht mehr zu sehen... :thumbsup:


    Also stell`Dich besser auf was ein, sei eisern. Die Gegenseite weiß genau wie`s geht. Also ruf beim ADAC an, nenne Deine Mitgliedsnummer und lass Dir nen Rechtsvergewaltiger geben. Das schaffst Du nicht alleine gegen die. Ausnahme ist der erste Schritt ganz oben. Den kannst Du noch alleine machen. Aber wenn die mit Dir dann in den Ring gehen, brauchst Du nen Lawyer

  • Dann bessere ich mal nach .....


    Die Richtigkeit meines Beitrages zu dem Thema ist ohne Gewähr :thumbsup:


    Kannst Du aber 1000 Fach im Netz nachlesen.


    Kannst ja mal "Rückabwicklung Gebrauchtwagen" in Google eingeben, dann hast Du einiges zu lesen.

  • Hier mal ein Urteil welches ich auf einer anderen Seite geklaut habe. :D


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    Gebrauchtwagen: Mängel beim Kauf des Autos und Rücktritt


    Die insoweit maßgebliche Regelung in § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterscheidet verschiedene Arten von Sachmängeln, wie


    - die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,


    - die mangelnde Eignung zur vertraglich vorausgesetzten oder zur gewöhnlichen Verwendung,


    - die unsachgemäße Montage oder die mangelhafte Montageanleitung und


    -die Lieferung einer anderen Sache als die vertraglich geschuldete oder eine Minderlieferung.


    Beim Kauf gebrauchter Autos kommen insbesondere die oben angeführten beiden ersten Alternativen zum Tragen.


    Die Frage, ob das Fahrzeug deshalb mangelhaft ist, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, ist regelmäßig nach dem Inhalt des Kaufvertrages und besonderer zwischen den Parteien getroffener Abreden zu beurteilen und wird eher selten anzutreffen sein.


    Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem Urteil vom 13.12.2006 (6 U 146/06)deutlich gemacht, dass ein Mangel im Sinne der weiteren Alternative, der mangelnden Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, bei einem Gebrauchtwagen dann angenommen werden kann, wenn zwar ein Aggregat - hier die Motorprüfungsanzeigeleuchte als "Alarmsignal" -einwandfrei funktioniert, aber Erscheinungen - hier das in unterschiedlichen zeitlichen Intervallen auftretende grundlose Aufleuchten der Leuchte - festzustellende sind, die von der Beschaffenheit abweichen, "die bei Pkw üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".


    Ein dermaßen definierter Mangel ist auch regelmäßig erheblich, da die zur Beantwortung der Frage der Erheblichkeit erforderliche und umfassende Interessenabwägung ergibt, dass "ein vernünftig denkender Käufer" eine andere Leistung erwarten kann. Auch ein lediglich geringer Aufwand, der zur Behebung des Mangels notwendig ist, ändert daran nichts.


    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auf eine andere Entscheidung von ihm, nämlich der vom 17. 11.2004 (6 U 65/04)als Beispiel abgestellt, in der es um "andauernde Quietschgeräusche"an dem Fahrzeug ging.


    Hat der Käufer auf Grund der aufgetretenen Erscheinungen mehrfach die Werkstatt des Verkäufers aufgesucht und hat sich an diesen letztlich nichts geändert,so ist die Nachbesserung fehlgeschlagen und der Käufer kann auch ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung von dem Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung verlangen.


    Die zitierte Entscheidung macht auch deutlich,dass der Aufklärung der tatsächlichen Ursache der auftretenden und von dem Käufer als Mangel empfundenen Erscheinungen große Bedeutung zukommt. Insoweit steht dem Käufer gegebenenfalls das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung, bei dem durch einen seitens des Gerichts bestellten Sachverständigen die Mängelüberprüfung vorgenommen wird, ohne dass bereits in der Hauptsache ein Prozess geführt würde. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist entgegen einem privaten eingeholten Gutachten ein volles Beweismittel insbesondere auch in einer späteren (gerichtlichen) Auseinandersetzung. Die Kosten für ein selbständiges Beweisverfahren werden regelmäßig von der Rechtsschutzversicherung im Rahmen eines Vertrags- und Familienrechtsschutzes übernommen.
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  • Rayk, das nächste mal einfach NICHT beim Händler kaufen, der nur dein bestes will, sondern Privat, schließlich hast du dann (ebenfalls) ein Jahr Gewährleistung!


    Und das Auto von einem begutachten/checken lassen der sich wirklich auskennt und das Auto obejektiv beurteilen kann. Und NATÜRLICH das Auto vorher selbst fahren.


    Wer das beachtet macht schonmal einiges richtig, wer nicht hat halt selbst Schuld, ums mal deutlich auszudrücken.


    Jetzt hast halt wohl Ärger mit dem Händler am Hals, jedoch bist du ganz klar im Recht und sollte es zu einem Prozess kommen wirst du ihn gewinnen.


    MfG

  • Rayk, das nächste mal einfach NICHT beim Händler kaufen, der nur dein bestes will, sondern Privat, schließlich hast du dann (ebenfalls) ein Jahr Gewährleistung!

    Ich bin zwar kein Anwalt, aber seit wann hat man bei Privatkauf Gewährleistung? Ich bin der Meinung, das dies vom Gesetzgeber aus, nur Händler anbieten müssen. Ich bitte deshalb um Aufklärung!

  • Ich bin zwar kein Anwalt, aber seit wann hat man bei Privatkauf Gewährleistung? Ich bin der Meinung, das dies vom Gesetzgeber aus, nur Händler anbieten müssen. Ich bitte deshalb um Aufklärung!

    Auch als Privatperson muss man (bei Gebrauchtsachen 1 Jahr) Gewährleistung geben, hier kann sie allerdings in beiderseitigem Einvernehmen ausgeschlossen werden (sieht man in diversen ebay-Auktionen ja immer mal wieder gerne als Hinweis im Text). Ob der Satz "gekauft wie gesehen" im Kaufvertrag allerdings schon einen Ausschluss der Gewährleistung darstellt, kann ich nicht genau sagen.