??? Das habe ich gar nicht geschrieben oder irgendwie auch nur ansatzweise erwähnt. Was wolltest du daher mit deinem Beitrag zum Ausdruck bringen?
Das von mir ins Feld geführte Überraschungsmoment gilt m.E. trotz des Hinweises von Leebmann. Die Bedingung ist nicht substantiert ausgeführt und führt auch nicht zum Ausschluss des Gewährleistungsanspruches.