Problem mit E-Prüfzeichen von smoked Nebelscheinwerfern

  • Geht bei sowas nicht einfach Einspruch zu erheben? Der Fall scheint mir unverhältnissmäßig zu sein, vorallem da an dem Wagen kein Mangel ist (E-Nummer ja vorhanden und gültig)

    Erinnert mich an dem Thema Umzug mit ungültigem (abgelaufenen) Perso,für neuen perso braucht man im anderen Ort die Geburtsurkunde (welche O-Wunder) auch nicht vorhanden ist, dazu die Aussage: Woher wollen Sie dann beweisen das Sie die person sind und dort geboren wurden? - Alte ich steh doch Vor dir mit Fingerabdruck und altem Ausweis...

  • Ich würde den Vorgesetzten des Beamten kontaktieren und ihm den Link von DM zeigen.

  • wie ist das denn praktisch abgelaufen: haben die vor Ort die TÜV-Plakette vom Nummernschild gekratzt und was ist dann mit dem Auto passiert? wurde das irgendwohin abgeschleppt bzw. hast Du aktuell Zugriff darauf ?


    Ich würde, sofern möglich, das Auto schnellstmöglich zum nächstgelegenen TÜV/Dekra/KÜS-Stützpunkt bringen (lassen) und mit denen klären, ob sie ein Problem mit den Nebelscheinwerfern sehen - falls ja, kann man diese einfach ausbauen, dann ist der potentielle Mangel ja eindeutig beseitigt und die Überwachungsstelle kann Dir nochmal bescheinigen, dass sich das Auto in ordnungsgemäßem Zustand befindet; ansonsten drin lassen und von denen bestätigen lassen, dass alles seine Ordnung hat (die können die Nebler ja zur Sicherheit in die Fahrzeugpapiere eintragen).


    Ich würde in der Sache auch DM auf dem laufenden halten, ich gehe mal davon aus, dass der Hersteller der Nebler die Dinger zur Baumusterprüfung und Erteilung des E-Prüfzeichens beim TÜV oder einer zugelassenen Institution hatte; der Polizist behauptet ja quasi, dass das E-Zeichen gefälscht wäre bzw. einfach frei erfunden, dass geht schon Richtung Verleumdung und Geschäftsschädigung.


    Du solltest Dir alle Rechnungen gut aufheben und die ganzen mit der Aktion verbundenen Aufwände notieren und das ganze einem Rechtsanwalt übergeben, auch ohne Rechtsschutzversicherung sehe ich gute Chancen, dass die Sache zu Deinen Gunsten ausgeht.

  • Sofern möglich halte ich eine Fahrt zum TÜV für sinnvoll, die haben idealerweise ähnliche Fälle schon mal erlebt und haben nen Tipp. Wenn das Eintragen der Nebler möglich ist, wäre das ja vielleicht eine Lösung.

  • Ich würde mit der Bestätigung vom Hersteller/Importeur (DM) ausdrucken und damit (auch ohne) Fahrzeug vorstellig werden oder deinem TÜV (Süd / Nord) bzw. Dekra eine Mail mit der Bestätigung senden und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes.


    Bei uns sind die eigentlich ganz nett und zugänglich, wenn man was wissen möchte.


    Der Punkt ist halt, dass der „Kollege“ wohl auf Sternchenjagd ist, aber das macht ihn trotzdem nicht zum Sachverständigen. Deswegen würde ich die Abkürzung direkt übern TÜV gehen.

    Denn letztendlich bewerten die ja den Anfangsverdacht der Rennleitung. Da würde ich nicht auf irgendeinen Brief von der Stadt warten.


    Trotzdem verstehe ich den Ablauf nicht so ganz. Normalerweise wirst stillgelegt, Karre abgeschleppt und umgehend (nächster Werktag) schaut sich das ein Prüfer an. Da gehen doch keine Wochen oder Monate ins Land.

    "Schöner wär‘s, wenn‘s schöner wär‘."

  • Moin,


    Ich mische mal mit und streue mal mein "Halbwissen" in die Runde...


    Erstens, die Polizei kann nicht stilllegen! Die Polizei ist lediglich dazu bemächtigt, Fahrzeuge, welche den Voraussetzungen des StVG und untergeordnet der StVZO nicht entsprechen, zum Erstellen eines technischen Gutachtens sicherzustellen oder bei Einspruch des Betroffenen zu beschlagnahmen.


    Das ist ein weit verbreiteter Irrtum der Autoszene. Stilllegungen erfolgen vom KBA!


    In Deinen Fall wird die Betriebserlaubnis durch die Pol-Beamten in Frage gestellt.


    Eine Sicherstellung/Beschlagnahme ist immer dann zweckmäßig und verhältnismäßig, wenn eine Beweissicherung vor Ort schwierig oder nicht durchführbar ist sowie eine Verdunklung der Tat bestünde.


    Ich würde mich mal dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedienen und dem von Dir geschilderten Sachverhalt subsumieren:


    Der GdV gliedert sich in 4 bzw 5 zwingenden Voraussetzungen staatlichen Handelns:


    1.) Möglichkeit:


    Hat die Polizei die Möglichkeit, das Fz zum Erstellen eines technischen Gutachtens sicherzustellen? Antwort: Ja!


    2.) Geeignetheit:


    Ist das Sicherstellen, also auch die direkte Wegnahme des Fz dazu geeignet, beweissicher zu handeln? Antwort: Ja!


    3.) Angemessenheit:


    Ist die Sicherstellung das !!MILDESTE MITTEL!! zur beweissicheren Durchführung der Maßnahme und gemessen an den Umständen für den Betroffenen verhältnismäßig? Antwort: Nein!


    Die Pol-Beamten hätten ganz einfach ausreichend Bilder machen können, welche darlegen, dass hier eine Tönung der Streuscheibe vorliegt, wobei die Zulässigkeit vor Ort nicht nachgewiesen werden konnte.


    4.) Erforderlichkeit muss nicht mehr geprüft werden!


    Die Polizei hätte dann eine kurze verkehrsrechtliche Gefahrenprognose aufstellen müssen (ist es neblig, kommt ein Wetter in den nächsten Stunden, welches ein Einschalten unverzichtbar macht?)


    Ist dem nicht so, hätte ein Ausstellen eines Mängelberichts und Hinweis auf Fahrzieleinschränkung vollkommen das Ziel erfüllt und das mildeste Mittel zur beweissicheren Dokumentation gewesen!


    Maßnahmen, die gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, sind rechtswidrig!


    Nach schneller Prüfung der mir hierbei vorliegenden wenigen Anhaltspunkte sage ich Dir, dass die Maßnahme unverhältnismäßig und somit auch rechtswidrig war!


    Wo steht der Bock jetzt?


    Gab's einen Durchschlag nach Abschluss der Maßnahme?


    Gruß