Sonderkündigungsrecht bei Halterwechsel obwohl die Haftpflicht schon auf den neuen Halter läuft?

  • schwierige Konstellation...


    bei beiden BMW ist meine Mama als Halter eingetragen. Hat sich damals so ergeben weil ich die Vollmacht vergessen habe. Die Haftpflicht inclu Kasko läuft aber auf mich.
    Kann ich jetzt beim Umschreiben auf mich die Versicherung kündigen und mir was anderes (günstigeres) suchen oder muss ich den Vertrag erfüllen bis Ende des Jahres?


    Eigentlich gehts mir nur darum von dieser Versicherungsgesellschaft wegzukommen weil die leider nur inkompetente Vertreter haben. Es war jetzt das dritte Mal das der Agenturleiter mir falsche eVB-Nummern gegeben hat und ich wie blöd beim Strassenverkehrsamt stand. Da heutzutage die Terminvergabe schwierig ist musste ich in die 100km entfernte Aussenstelle fahren um dann gesagt zu bekommen das die eVB falsch sind.

  • Du bist und bleibst Versicherungsnehmer. Ich glaube nicht, dass der Halterwechsel in der Beziehung etwas ändert. Der spielt meines Erachtens für die Versicherung eher die Nebenrolle.

  • Auf Nummer sicher gehen.
    Wagen abmelden an Tag X, an Tag X+1 wieder anmelden mit anderer EVB.

    Das sollte auf jeden Fall gehen um vorzeitig rauszukommen.
    Ein Halterwechsel findet ja ohnehin statt.

    "Schöner wär‘s, wenn‘s schöner wär‘."

  • Abmelden zum Wechseln reicht nicht, den Gedanken hatte ich auch schon mal. Der Vertrag ruht nur, so kannst du nicht wechseln. Wie das bei Halterwechsel aussieht müsste man mal eine Versicherung fragen. :)


    „Komm wir essen Opa“ – Satzzeichen retten Leben!


    Eine Lösung habe ich nicht, aber ich bewundere das Problem.

  • Abmelden zum Wechseln reicht nicht, den Gedanken hatte ich auch schon mal. Der Vertrag ruht nur, so kannst du nicht wechseln. Wie das bei Halterwechsel aussieht müsste man mal eine Versicherung fragen. :)

    Wenn der Halter dabei nicht wechselt ist das korrekt.
    Hier geht aber das Fahrzeug über. Da der Vertrag mit Ablauf des Tages der Abmeldung ebenfalls erlischt, hat die Versicherung keinen Anspruch.

  • Entscheidend ist der Fahrzeughalter
    Der ist verpflichtet den Wagen zu versichern.

    Ändert sich der Halter, damit auch Zulassungsbescheinigung 1 und 2, liegt ein Besitzwechsel vor.
    Das ist eine Veräußerung und kein Sonderkündigungsrecht.

    Zeitgleich kann man die Versicherung wechseln oder ggf. den SFR übertragen.
    Im Übrigen ist grd. günstiger wenn VN = Halter