Nach meinem Kenntnisstand ist eine Einschränkung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts zum Nachteil des Verbrauchers generell unwirksam. Unabhängig davon in welcher Form darauf hingewiesen wird.
Das gilt ja auch beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler bspw., auch wenn diese sich sehr gerne versuchen davor zu drücken.
Meiner Meinung nach ist das was Leebmann da hinschreibt eine Einschränkung zum Nachteil des Verbrauchers und damit unwirksam. Innerhalb eines Jahres nach Kauf (bzw. Lieferung) liegt die Beweislast, dass das Teil zum Zeitpunkt der Lieferung Mangelfrei war nunmal beim Verkäufer, ohne wenn und aber.
"Freie Vertragsgestaltung" gibts bei B2C nunmal einfach nicht. Obs einem nun gefällt oder nicht.
Wenn sich einzelne Firmen versuchen darüber hinwegzusetzen, ist das letztendlich nicht nur dem Verbraucher, sondern auch den regelkonform agierenden konkurrierenden Händlern gegenüber unfair.
Das muss man als Händler nunmal mit einpreisen, und nicht sich iwelche inpraktikablen Regelungen einfallen lassen um das zu umgehen.
Und klar wird mit der Gewährleistung ein Haufen Unfug getrieben, und natürlich hat kein Verkäufer darauf Lust. Das ändert aber nichts an der Rechtslage... Das muss ich ja genauso beim Verkauf von Gebrauchtteilen durch.